Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht

Das Profil der Beratungsstelle im Asylrecht

Seit 1995 bietet die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen unentgeltliche Beratung und Vertretung während sämtlichen Etappen des Asylverfahrens ab Zuweisung in den Kanton Schaffhausen. Dabei werden die gesetzlichen Abläufe erklärt, und es wird über die Anforderungen orientiert, die nach geltender Gesetzgebung erfüllt sein müssen, um in der Schweiz allenfalls ein Bleiberecht zu erlangen. Es ist uns sehr wichtig Asylsuchenden ein realistisches Bild ihrer Situation zu vermitteln. Asylsuchenden ohne Aussichten auf eine dauerhafte Aufenthaltsregelung ermöglicht dies, sich mit ihrer Rückkehr frühzeitig auseinanderzusetzen. Kommt hingegen die Beratungsstelle nach gründlicher Prüfung zum Schluss, dass die asylrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt sie die Rechtsvertretung und interveniert bei den zuständigen Instanzen.

Trägerschaft

Die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen wird getragen vom Schweizerischen Arbeiterhilfswerk SAH Schaffhausen, von der Evang.-ref. Kirche des Kantons Schaffhausen sowie vom Verein zur Förderung der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen (Förderverein).

Asylrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

Die Rechte von Flüchtlingen sind durch völkerrechtliche Verträge und nationale Gesetze geschützt, allen voran die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). «Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden» (Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz). In der EMRK ist u.a. das Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einer unabhängigen Instanz garantiert, d.h. es sind Standards für einen effektiven Rechtschutz vor Verletzung völkerrechtswidriger Verfolgungen einzuhalten.

 

Im Schweizerischen Asylverfahren gibt es nur zwei Instanzen: das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht. Abgesehen von den persönlichen Anhörungen wird das ganze Asylverfahren schriftlich geführt. Das zeigt auf, dass Asylsuchende fast immer auf Hilfe angewiesen sind, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Diese Aufgabe nehmen in den Kantonen die Asyl-Rechtsberatungsstellen wahr. Aussichtslose oder missbräuchliche Asylgesuche werden nicht unterstützt.

 

Fallbeispiel 1: Auf sich alleine gestellte Kinder (Somalia)

Die beiden somalischen Kinder Fatuma und Abdulkadir* waren zum Zeitpunkt des Asylgesuches, das die RBS für sie einreichte, 12 bzw. 13 Jahre alt. Die Ehe ihrer Eltern war infolge Gewalttätigkeit des Ehemannes geschieden worden und die Kinder verblieben nach somalischem Recht bei ihrem Vater. Ihre Mutter floh 2005 in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Nachdem der leibliche Vater der Kinder ebenso wie weitere Mitglieder seiner Familie im Krieg ums Leben kam, nahm die Grossmutter mütterlicherseits die Kinder zu sich in ihr Heimatdorf und sorgte alleine für sie. Als sie Anfang 2011 verstarb blieben die Kinder alleine im Dorf. Sie wurden durch eine Nachbarin lose betreut. Über humanitäre Organisationen konnten sie Essen beziehen. Kinder in Somalia sind im seit Jahrzehnten andauernden Krieg höchst gefährdet: «Viele Kinder in Somalia leben unter äusserst gefährlichen Umständen und sind von Gewalt, Prostitution und Zwangsrekrutierungen durch alle Konfliktparteien betroffen». Dank dem Engagement der Beratungsstelle wurde den Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt. Sie wurden in der Folge durch die Schweiz vorläufig aufgenommen und leben heute bei ihrer Mutter.

 

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Belastungsstörung

Flüchtlinge leiden oft unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD). Diese Krankheit gründet darauf, dass die erlebte Gewalt ein Ausmass hatte, das die Person (noch) nicht verarbeiten konnte. «Ein Ergebnis der psychiatrischen Forschung ist, dass viele Symptome von PTSD es schwer machen, sich klar an die traumatisierenden Ereignisse erinnern zu können – nicht, weil die Person die Situation vergessen hat, sondern infolge der nicht kontrollierbaren alles überwältigenden Gefühle bei der Erinnerung daran»1. Wird die Erkrankung im Asylverfahren nicht erkannt, folgt oft ein negativer Entscheid, weil die Aussagen widersprüchlich und lückenhaft sind und daher für unwahr gehalten werden.

 

Ali M., ein Journalist aus einem Land des Mittleren Ostens, das für die Repression der Pressefreiheit berüchtigt ist, floh nach erheblicher Gewaltanwendung in die Schweiz. In der Anhörung zu seinen Asylgründen konnte er vieles nur ungenau und widersprüchlich erzählen. Die Schweiz trat aus formellen Gründen nicht auf seinen Fall ein und verfügte seine Wegweisung. Daraufhin reichte die Beratungsstelle eine Beschwerde beim UNO-Ausschuss gegen die Folter (CAT) ein. Dieser ersuchte die Schweiz um einen vorläufigen Ausschaffungsstopp. Die Beratungsstelle und Ali M. bauten in der Folge ein Vertrauensverhältnis auf, das es ermöglichte, die Verfolgungsgeschichte in den wesentlichen Teilen zu klären und zu dokumentieren. Diese Arbeit dauerte 2 Jahre. Die Schweiz anerkannte ihn schliesslich als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

 

Mit Ihrer Spende helfen Sie mit, dass an Leib und Leben Verfolgten auch weiterhin zu ihrem «Recht auf Menschenrecht» verholfen wird!

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